Terms

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

der Fa. systec Controls Mess- und Regeltechnik GmbH

zur Verwendung gegenüber Unternehmern

 


§ 1
Geltungsbereich – Vertragsgegenstand

1.
Unsere AGB gelten für Lieferung von beweglichen Sachen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.

2.
Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

§ 2
Angebot – Vertragsschluss
Angebotsunterlagen

1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung oder der Bestätigung per e-mail.

2.
Die Bestellung unseres Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von einem Monat durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend.

3.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

4.
Katalogabbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben und Dimensionen sind so genau wie möglich, können jedoch nicht garantiert werden. Bei geringfügigen bzw. technisch nicht relevanten Abweichungen zwischen den Herstellerangaben und dem tatsächlichen Gewicht oder den Dimensionen des versandten Materials können Beanstandungen nicht anerkannt werden.

5.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

6.
Unsere Verkaufsangestellten und Handelsvertreter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3
Preise und Zahlungsbedingungen

1.
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2.
Die Preisen verstehen sich zuzüglich der am Tage der Rechnungstellung geltenden Mehrwertsteuer. 

3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto, „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

4.
Fracht und etwaige Versicherung sowie der Transport gehen stets auf Gefahr und Rechnung des Empfängers.

5.
Hat sich der von uns angebotene Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

§ 4
Liefer- und Leistungszeit

1.
Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2.
Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten nur als annähernd vereinbart. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Ausstellungstag der entsprechenden Bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferzeit das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

3.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - , haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.

4.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.

5.
Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von uns.

6.
Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen und Fakturierung solcher Teillieferungen berechtigt.

7.
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

8.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 5
Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben haben oder die Sendung zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.


§ 6
Prüfung der Ware


Unser Kunde hat die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und der Bestellung und auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Eingang bei unserem Kunden erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Spediteurs gemäß        § 438 HGB zu vermerken.

§ 7
Haftung für Mängel

1.
Mängelansprüche unseres Kunden verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang, spätestens aber in 18 Monaten ab Lieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt  § 13.

2.
Die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Verkauf von Gebrauchtware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

3.
Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, ist der Kunde bei Bestehen einer Herstellergarantie verpflichtet, vor Inanspruchnahme von systec Controls Mess- und Regeltechnik GmbH die Durchsetzung der Ansprüche aus der Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen. Systec Controls Mess- und Regeltechnik GmbH wird den Kunden hierbei unterstützen. Im übrigen bleiben die Gewährleistungsansprüche des Kunden unberührt.

4.
Wenn und soweit der Kunde hiernach nicht befriedigt ist, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.

Wir können dabei nach unserer Wahl und auf unsere Kosten verlangen, dass

a.) der Kunde uns das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur schickt und wir es anschließend an ihn zurücksenden;
b.) der Kunde das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker von uns zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

Falls der Kunde verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, der nicht dem Ort entspricht, an den wir das mangelhafte Teil bzw. Gerät bei Auslieferung versandt hatten, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.

Ausgetauschte Waren oder Teile hiervon sind unser Eigentum und an uns herauszugeben.

Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

5.
Im Falle des Rücktritts hat sich der Kunde die bis zum Rücktritt gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen. Der Gebrauchsvorteil für die Zeit bis zum Rücktritt wird anteilig auf der Grundlage des Kaufpreises und der üblichen Gesamtnutzungsdauer der Ware errechnet, es sei denn, die Nutzung war aufgrund des Mangels nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Gebrauchsvorteils bleibt beiden Parteien unbenommen.

6.
Ein unerheblicher Mangel berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

7.
Ergibt die Überprüfung einer Mangelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene Aufwands-/ Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es in diesem Fall unbenommen, uns einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten nachzuweisen.

8.
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

9.
Werden unsere Einbau-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder werden unsere Produkte nicht fachgerecht eingebaut und/oder verwendet, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

10.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

11.
Ansprüche wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

§ 8
Eigentumsvorbehalt

1.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als    20 % übersteigt.

2.
Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig; die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber im vollen Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können; soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

5.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 9
Zahlung

1.
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungstellung ohne Abzug zahlbar.

Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

2.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

3.
Gerät der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.

Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere ein Scheck von ihm nicht eingelöst wird oder er seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

4.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 10
Konstruktionsänderungen

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 11
Patente

1.
Wir werden den Kunden und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Unsere Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise unserer Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

2.
Wir haben wahlweise das Recht, uns von den in vorstehendem § 11 Ziffer 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder

a.) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschaffen
oder
b.) dem Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

§ 12
Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 13
Haftung

1.
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

2.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werde, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.

3.
Die Haftungsbeschränkungen und – ausschlüsse in vorstehendem § 13 Ziffern 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von uns entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter, Handelsvertreter und Erfüllungsgehilfen von uns.
§ 14
Software/Firmware

1.
Software oder Firmware (sämtliche Speicherinhalte) und die dazugehörige Dokumentation werden dem Käufer lediglich zur Benutzung bei den in der Auftragsspezifikation festgelegten Verwendungen im gelieferten Gerät beziehungsweise System, für das Software oder Firm¬ware geliefert wird, überlassen.

2.
Speicherinhalte dürfen nicht dupliziert werden. Sofern ein Speicher kundenspezifische Daten enthält, darf der Käufer oder Betreiber sie zur Benutzung in dem gelieferten Gerät bezie¬hungsweise System modifizieren und zum Zwecke der Archivierung duplizieren.

3.
Der Käufer darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die gelieferte Soft- oder Firmware und die dazugehörige Dokumentation oder deren Inhalt Dritten nicht zugänglich machen.

4.
Alle Rechte an der Software oder Firmware (Original, Update) verbleiben im übrigen bei uns. Mit der Auftragsbestätigung und Lieferung der Software oder Firmware durch uns erhält der Käufer/Betreiber lediglich Benutzungsrechte im Rahmen des vorstehendem § 14 Ziffer 1. Die Einräumung dar¬über hinausgehender Rechte, wie etwa die Übergabe von Quellprogrammen, oder des Rechtes zur Vervielfältigung von Software oder Firmware ist nur im Rahmen separater Ver¬einbarung möglich.

§ 15
Export

Soweit der Kunde beabsichtigt, die von uns gelieferten Gegenstände zu exportieren, ist er verpflichtet, sich über den Geltungsbereich der deutschen und gegebenenfalls internationalen Exportvorschriften zu informieren und sämtliche für den Export erforderlichen öffentlich-rechtlichen Ausfuhrgenehmigungen auf seine Kosten zu beschaffen. 

Erteilt uns der Kunde eine Weisung, die bei uns bestellten Gegenstände an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu liefern oder sie dort zu montieren, sind wir dazu nur verpflichtet, wenn uns der Kunde schriftlich nachweist und er die Haftung insoweit übernimmt, dass sämtliche, u.a. nach deutschem oder internationalem Recht, hierzu notwendigen Genehmigungen vorliegen und ein Verstoß gegen nationales oder internationales Recht (z.B. Embargo-Bestimmungen, UN-Sanktionen) nicht vorliegt.

§ 16
Rücktritt

1.
Wir sind im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.

2.
Wir sind ferner berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

§ 17
Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren.
Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 18
Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

§ 19
Erfüllungsort - Rechtswahl – Gerichtsstand – Salvatorische Klausel

1.
Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.

2.
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

3.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. 

4.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommt.


 

Returns

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